Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Name der Firma: Reba Studio
Geschäftsinhaber: Rene Bauche
Adresse: Köhtenwaldstraße 64c, 31275 Lehrte
1.0 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integraler Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Reba Studio, vertreten durch den Geschäftsinhaber René Bàuche, mit Sitz in Köhtenwaldstraße 64 c, 31275 Lehrte (nachfolgend als "Reba Studio" bezeichnet). Für etwaige zukünftige Ergänzungs- oder Folgeaufträge gelten diese AGB entsprechend.
1.2 Abweichende oder ergänzende Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben, sind nur dann wirksam, wenn sie von Reba Studio schriftlich bestätigt wurden. Durch schriftliche Auftragserteilung oder mit Zahlung der ersten Rechnung erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit den vorliegenden AGB einverstanden. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nur, sofern Reba Studio sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
2 Vertragsabschluss und Auftragserteilung
2.1 Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer Reba Studio und dem Kunden kommt zustande, wenn der Kunde eine Fotografie-Dienstleistung, eine Video-Produktions- oder Postproduktionsdienstleistung, die Anmietung unseres Studios oder eine andere Agentur-Dienstleistung des Auftragnehmers bucht. Die Annahme des Vertrags erfolgt durch den Vertretungsberechtigten Rene Bauche von Reba Studio. Diese Annahme kann auf verschiedene Weisen erfolgen, wie z.B. durch eine schriftliche Bestätigung, eine mündliche Vereinbarung oder durch die in Rechnung gestellte Zahlung. Es ist zu beachten, dass der Vertragsabschluss stets im Ermessen von Reba Studio liegt und Reba Studio das Recht hat, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder anzunehmen. Der Vertragsabschluss unterliegt den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reba Studio.
2.2 Sämtliche Angebote, die von Reba Studio gemacht werden, sind freibleibend und unverbindlich. Das bedeutet, dass Reba Studio jederzeit berechtigt ist, Angebote zu ändern, zu ergänzen, zurückzuziehen oder abzulehnen. Ein Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn Reba Studio eine schriftliche Auftragsbestätigung ausstellt oder wenn das Shooting im Reba Studio über die offizielle Webseite www.reba-studio.de gebucht wird oder eine mündliche Vereinbarung oder durch die in Rechnung gestellte Zahlung.
Dabei gilt die Textform, einschließlich der Kommunikation per E-Mail, als ausreichende Schriftform. Mündliche Nebenabreden, die bei Vertragsschluss getroffen werden, sind nur dann wirksam, wenn sie von Reba Studio schriftlich bestätigt wurden.
2.3 Sämtliche Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums an den Angebotsunterlagen in jeglicher Form, einschließlich Konzepte, Präsentationen, Planungen, Kalkulationen und vergleichbaren Dokumenten, verbleiben ausschließlich bei Reba Studio. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln und darf sie weder vollständig noch teilweise Dritten zugänglich machen.
3.0 Budget/Kosten
3.1 Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen sind sämtliche Herstellungskosten im festgesetzten Budget enthalten, sofern der Film gemäß den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Vorgaben, insbesondere dem genehmigten Drehbuch, produziert wird. Das Budget umfasst ebenfalls die Bereitstellung einer vorführfähigen Erstkopie, deren spezifisches Format von den Vertragsparteien schriftlich bei Vertragsunterzeichnung zu vereinbaren ist.
3.2 Das festgesetzte Budget beinhaltet eine Änderungsschleife für Korrekturen und Änderungen. Dies bedeutet, dass Reba Studio die Änderungswünsche des Auftraggebers berücksichtigt, sofern diese innerhalb eines Arbeitstages umsetzbar sind. Es ist jedoch zu beachten, dass Änderungen an bereits vom Auftraggeber abgenommenen Produktionsteilen und -elementen (wie Musik, Schnitt usw.) als kostenpflichtige Nachbestellung betrachtet werden und nicht als Korrekturen.
3.2 Im vereinbarten Budget ist eine Änderungsschleife für Korrekturen und Änderungen enthalten. Dies bedeutet, dass Reba Studio Änderungswünsche des Auftraggebers im Hinblick auf die Fotos und Videos berücksichtigt, sofern diese zeitlich nicht mehr als einen Arbeitstag beanspruchen. Es ist jedoch zu beachten, dass Änderungen an bereits durch den Auftraggeber abgenommenen Foto- und Videomaterialien als kostenpflichtige Nachbestellung behandelt werden und nicht als Korrekturen.
3.3 Sollte der Auftraggeber vor der Abnahme eines Films Änderungen an den zeitlichen Dispositionen, dem Manuskript, dem Drehbuch oder bereits hergestellten Filmteilen verlangen, so obliegt es ihm, die damit verbundenen Kosten zu tragen, sofern es sich nicht um die berechtigte Geltendmachung von Mängelrügen handelt. Reba Studio ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen in Kenntnis zu setzen.
3.4 Wetterbedingte Verschiebungen oder Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind nicht in den kalkulierten Produktionskosten enthalten. Sollten hierdurch Mehrkosten entstehen, sind diese vom Auftraggeber gesondert auf Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten seitens Reba Studio zurückzuführen sind.
3.5 Sofern ein Nachdreh erforderlich ist, ohne dass dieser auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens Reba Studio zurückzuführen ist, beispielsweise aufgrund von Geräte- oder Materialschäden, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Ersatz von entstehenden Reisekosten oder Verdienstausfall.
3.6 Die Kosten für Reise und Unterkunft von Reba Studio, Schauspielern und Erfüllungsgehilfen sind nicht im Budget enthalten. Diese Kosten werden nach vorheriger Absprache und Nennung der entstehenden Kosten gesondert von Reba Studio auf Grundlage des tatsächlichen Aufwands berechnet und sind vom Auftraggeber nach entsprechendem Nachweis durch Reba Studio gesondert zu erstatten. Bei Produktionsbedingten Flügen innerhalb Europas erfolgt die Buchung in der Economy-Class, während bei Interkontinental-Flügen die Business-Class gewählt wird. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse. Die Berechnung der Fahrten erfolgt mit dem PKW zu einem Satz von 0,60 € pro Kilometer, mit einem Kleintransporter (wie beispielsweise einem VW T6) zu einem Satz von 0,80 € pro Kilometer und mit einem LKW ab 7,5 t zu einem Satz von 1,40 € pro Kilometer.
4.0 Zahlungsbedingungen
4.1 Der Auftraggeber leistet gegen Rechnungsstellung folgende Zahlungen:
30% des Gesamtbetrags nach Auftragserteilung
40% des Gesamtbetrags nach Produktion bzw. Drehende
30% des Gesamtbetrags nach Fertigstellung
Sofern im Angebot keine abweichenden Zahlungsbedingungen festgelegt sind.
Etwaige Zusatzkosten oder Verlängerungstage werden gemäß dem tatsächlichen Aufwand in der Abschlussrechnung gesondert vergütet.
4.2 Sämtliche Zahlungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.3 Der Auftraggeber hat eine Zahlungsfrist von 14 Tagen netto einzuhalten.
4.4 Falls der Auftraggeber mit einer der in Ziffer 4.1 genannten Zahlungen in Verzug gerät, verschiebt sich der Abgabetermin entsprechend der Anzahl der Tage, mit denen der Auftraggeber sich im Zahlungsverzug befindet. Reba Studio ist berechtigt, neben der Verschiebung des Abgabetermins auch einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Dieser Schaden umfasst beispielsweise die zusätzlichen Kosten für die längere Bereitstellung von Darstellern, Crew, Produktionsausrüstung und ähnlichem.
5.0 Herstellung / Archivierung
5.1 Die Herstellung des Films erfolgt auf Grundlage eines von Reba Studio vor Beginn der Herstellung zur Verfügung gestellten Konzepts/Drehbuchs, eines angepassten standardisierten Drehbuchs oder eines individuell erarbeiteten Konzepts/Drehbuchs in Absprache mit dem Auftraggeber.
5.2 Falls keine Erstellung eines Drehbuchs vorgesehen ist, müssen das vereinbarte Konzept und die Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung schriftlich festgelegt werden.
5.3 Nach Annahme des Auftrags und Freigabe des Konzepts bzw. einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt Reba Studio mit der Herstellung des Films. Während dieser Zeit wird gemeinsam mit dem Auftraggeber ein geeigneter Drehtermin gesucht, und die Vorproduktion, einschließlich Anfragen an Dienstleister, Suche nach Drehorten und Bereitstellung des Equipments, wird bereits gestartet.
5.4 Die künstlerische und technische Gestaltung des Films liegt in der Verantwortung von Reba Studio. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts, sofern die Vorgaben des Auftraggebers von Reba Studio beachtet wurden. Nach den Dreharbeiten wird das digitale Filmmaterial in die Postproduktion gebracht, wo auf Basis des Konzepts der erste Rohschnitt erstellt wird.
5.5 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber die Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films anzusehen. Durch die Zustimmung zum Rohschnitt wird eine spätere Beanstandung ausgeschlossen.
5.6 Der Rohschnitt und der fertige Film werden dem Auftraggeber über einen von Reba Studio bereitgestellten Freigabe-Server übermittelt.
5.7 Soweit erforderlich, ist Reba Studio berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers zu wahren. Dies beinhaltet insbesondere die Erteilung von Anweisungen an alle an der Produktion beteiligten Personen (z. B. Sportler, Prominente, Mitarbeiter des Auftraggebers usw.).
5.8 Reba Studio archiviert den fertiggestellten Film für maximal 6 Monate nach Auslieferung in einer von uns ausgewählten Cloud. Gegen eine zusätzliche Gebühr von 500,00 € netto kann der fertiggestellte Film für 12 Monate in der Cloud aufbewahrt werden. Das Rohmaterial wird nicht auf einem externen Datenträger gespeichert und nach Abschluss des Auftrags vernichtet. Falls eine Sicherung des Rohmaterials auf einer HDD gewünscht wird, fällt eine zusätzliche Gebühr von 1.000,00 € netto für 12 Monate an. Für jedes weitere Jahr werden 250,00 € netto berechnet, es sei denn, es wird im Angebot anderweitig festgelegt (siehe auch Abschnitt 11.10 zur Option des Total Buyout).
6.0 Gewährleistung / Freistellung
6.1 Reba Studio gewährleistet und versichert ausdrücklich, dass es alle im Rahmen dieses Vertrags übertragenen Rechte persönlich wahrnimmt und diese Rechte weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen hat oder übertragen wird. Es belastet diese Rechte auch nicht mit Rechten Dritter, und es beauftragt auch keinen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Rechte.
6.2 Reba Studio stellt den Auftraggeber sowie Dritte, denen der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Rechte überträgt, von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Auswertung der Filme gemäß diesem Vertrag erhoben werden.
6.3 Reba Studio versichert zudem, dass Aufnahmen von Personen, die in der Filmproduktion abgebildet sind (mit Ausnahme von Ziffer 7.4), nur mit der Einwilligung der betroffenen Personen gemacht wurden und dass diesen die Verwendungszwecke bekannt sind.
7.0 Verantwortlichkeit/Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Filminhalts, insbesondere in Bezug auf Werbe- und Produktaussagen sowie die rechtliche Zulässigkeit.
7.2 Im Rahmen der Produktion arbeitet Reba Studio eng mit dem Auftraggeber zusammen und berücksichtigt dessen Wünsche, insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen und formalen Gestaltung des Films.
7.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen seinerseits oder seiner Erfüllungshilfen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei für Reba Studio erbracht werden. Alle für die Produktion von Reba Studio erforderlichen Informationen, Unterlagen, Logos, Grafiken, Dateien und Dokumente werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
7.4 Sofern Dreharbeiten auf dem Gelände oder in den Büro- oder Produktionsräumen des Auftraggebers stattfinden, obliegt es dem Auftraggeber sicherzustellen, dass die in der Filmproduktion abgebildeten Personen eine von Reba Studio bereitgestellte Einwilligungserklärung unterzeichnet haben.
8.0 Produktionsplan
8.1 Vor Beginn der Herstellung vereinbaren der Auftraggeber und Reba Studio gemeinsam einen Produktionsplan und legen einen Zeitpunkt für die Fertigstellung des Filmwerkes fest. Der Produktionsplan enthält wichtige Meilensteine (z.B. Abgabe des Konzepts, Tag der Konzeptfreigabe usw.) und wird als Anhang zum Vertrag genommen. Der Produktionsplan beinhaltet auch eine detaillierte Shotlist mit genauen oder ungefähren Zeitangaben.
8.2 Sollte sich im Verlauf der Herstellung herausstellen, dass der vereinbarte Produktionsplan nicht eingehalten werden kann, informiert Reba Studio den Auftraggeber umgehend über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung.
8.3 Falls eine festgelegte Fertigstellungsfrist zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist Reba Studio nur daran gebunden, sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6.0 nachkommt und die Zahlungsziele einhält.
8.4 Wenn eine Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Auftraggeber oder Dritten, die ihm zuzurechnen sind, zuzuschreiben sind, insbesondere wenn erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig erbracht werden, kann der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend überschritten werden. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer solchen Verzögerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.5 Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die Reba Studio trotz angemessener Sorgfalt weder beeinflussen noch vorhersehen kann (z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.), gilt Punkt 8.4 entsprechend, falls der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt nicht eingehalten werden kann.
8.6 Der Auftraggeber benennt eine Kontaktperson, die während des gesamten Leistungszeitraums von Reba Studio für Auskünfte zur Verfügung steht und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen des Auftraggebers abzugeben.
8.7 Sollte der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig oder in der erforderlichen Qualität nachkommen, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten.
8.8 Expresslieferungen sind gegen eine Zusatzgebühr von 100% der Post-Produktionskosten innerhalb von 48 Stunden möglich. Dem Auftraggeber wird eine Erstversion präsentiert. Die weitere Bearbeitung erfolgt priorisiert in der ersten Korrekturschleife, wofür zusätzliche 48 Stunden intern eingeplant werden, um anschließend die endgültige Version freizugeben. Weitere Beanstandungen erfolgen gemäß Punkt 3.0.
9.0 Auftragsstornierung
9.1 Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber nach Erhalt der Auftragsbestätigung werden die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen gemäß dem Auftrag in Rechnung gestellt (mindestens 1/3 des Auftragsvolumens), abzüglich der ersparten Aufwendungen wie Materialkosten, Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung usw. Sollten für diese genannten Fremdaufwendungen Kosten- oder Stornierungskosten anfallen, werden diese dem Auftraggeber zu 100% in Rechnung gestellt.
9.2 Bei Stornierung durch den Auftraggeber bei Projekten mit einem Auftragswert von über 20.000 € wird die in Punkt 4.1 erwähnte Anzahlung in Höhe von 30% einbehalten. Zusätzlich werden sämtliche Kosten und Stornierungskosten für Fremdaufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
9.1 Im Falle eines Rücktritts durch den Auftraggeber kann Reba Studio angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich entgangenem Gewinn und entstandenen Aufwendungen verlangen. Anstelle einer konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt kann Reba Studio unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen folgende pauschalisierte Rücktrittsgebühren geltend machen:
Bis zu drei Monate vor Produktionsbeginn: 30% des vereinbarten Honorars
Bis zu einem Monat vor Produktionsbeginn: 60% des vereinbarten Honorars
Ab einem Monat vor Produktionsbeginn: 90% des vereinbarten Honorars
9.2 Grundlage für die Berechnung ist das vereinbarte Honorar zzgl. USt., abzüglich der ersparten Aufwendungen (Materialkosten, Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung usw.). Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis zu erbringen, dass infolge des Rücktritts keine oder geringere Kosten entstanden sind als die in der Pauschale von Reba Studio angegebenen Kosten. Des Weiteren hat Reba Studio im Falle eines Rücktritts durch den Auftraggeber Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, Ausfallhonorare für Schauspieler, Sprecher usw.
10.0 Abnahme
10.1 Nach Fertigstellung des Films übermittelt Reba Studio dem Auftraggeber eine Kopie des Filmwerkes und/oder es findet eine Vorführung des Films statt, bei der der Auftraggeber die Gelegenheit erhält, den Film anzusehen und eventuelle Mängel zu überprüfen.
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen nach Übermittlung oder Vorführung eine Erklärung abzugeben, ob er den Film in der erstellten Fassung abnimmt oder gegebenenfalls Nachbesserungen verlangt. Wenn der Auftraggeber sich nicht innerhalb dieses Zeitraums erklärt, gilt der Film als abgenommen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
10.3 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Films verpflichtet, sofern der erstellte Film den Vorgaben des genehmigten Drehbuchs, einschließlich etwaiger Änderungsvorgaben des Auftraggebers, entspricht und technisch sowie qualitativ allgemeinen Standards genügt.
10.4 Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers, die ausschließlich auf die künstlerische Umsetzung des genehmigten Konzepts zurückzuführen sind, können nur einmalig geltend gemacht werden. Nach erfolgter Korrektur ist Reba Studio nicht verpflichtet, weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
10.5 Falls der Auftraggeber nach der Abnahme des Films Änderungswünsche hat, muss er diese schriftlich gegenüber Reba Studio mitteilen. Solche Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10.6 Die Entscheidung über die inhaltliche und technische Abnahme des Rohschnitts und der sendefertigen Produktion obliegt dem Auftraggeber. Die Abnahme muss schriftlich erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber sich nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Rohschnittvorführung/dem Eingang der abzuliefernden Produktion äußert. Ungeachtet dieser Regelung wird das Gesamthonorar in jedem Fall fällig, sobald die betreffenden Leistungen in irgendeiner Weise genutzt werden.
11.1 Übertragung der Nutzungsrechte
Im Angebot wird explizit festgelegt, welche Nutzungsrechte für den erstellten Film oder die Fotos gewährt werden. Der Umfang der Nutzungsrechte wird detailliert beschrieben, einschließlich der zeitlichen und räumlichen Beschränkungen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.
12.0 Musikrechte / GEMA / KSK
12.1 Im Rahmen des Rohschnitts stellt Reba Studio dem Auftraggeber drei verschiedene Musikvorschläge zur Verfügung, die sich stilistisch unterscheiden, aber nach unserer Einschätzung gut zum Produkt passen.
12.2 Wir können jedoch nicht garantieren, dass die vorgeschlagene Musik den persönlichen Musikgeschmack des Auftraggebers trifft. Die Auswahl der Musik erfolgt entsprechend der Zielgruppe.
12.3 Sollte dem Auftraggeber die übersandte Musik nicht zusagen, bieten wir kostenlos zwei alternative Musikvorschläge an.
12.4 Falls auch diese Alternativvorschläge nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entsprechen, besteht die Möglichkeit, dass der Auftraggeber eigene Musikvorschläge einreicht oder gegen eine zusätzliche Vergütung für die Recherche weitere Musikalternativen von Reba Studio gesucht werden.
12.5 Wenn die Musik von einem unserer Partner-Komponisten komponiert wird, erfolgt der Vertragsabschluss über die Komposition der Musik direkt zwischen dem Komponisten und dem Auftraggeber. Reba Studio agiert dabei lediglich als Vermittler.
12.6 Die letztendliche Entscheidung über die Musikauswahl liegt beim Auftraggeber.
12.7 Reba Studio stellt dem Auftraggeber rechtzeitig, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Filmmaterials, eine vollständige Liste mit Titel, Urheber und Interpreten der verwendeten Musik zur Verfügung.
12.8 Zudem erhält der Auftraggeber von Reba Studio eine Liste aller verwendeten Musikstücke mit Angaben zur Länge sowie den Namen des Komponisten und Textdichters. Falls lizenzierte Musik verwendet wird, werden außerdem die Herstellerfirma und die Produktionsnummer angegeben.
12.9 Sofern in der Filmproduktion Musik verwendet wird, die in das Repertoire der GEMA/GVL fällt, obliegt es dem Auftraggeber, die erforderlichen Musikrechte selbst zu beschaffen.
12.10 Wenn Reba Studio nach diesem Vertrag berechtigt ist, die Produktion anderweitig zu nutzen, verpflichten wir uns, vor einer geplanten Verwertung, für die Musikwerke, an denen Rechte der GEMA, GVL oder anderer Berechtigter bestehen, die Zustimmung der entsprechenden Rechteverwerter einzuholen.
13.0 Haftung
13.1 Reba Studio haftet nur für Schäden an Personen oder Sachen, die durch ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, wie beauftragte Fremdfirmen (z. B. Techniker, Caterer usw.), verursacht wurden. Diese Haftung besteht nur im Falle von Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sofern dies nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen ist.
13.2 Im Falle einer schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder einer schuldhaften Vertragsverletzung haftet Reba Studio nur bis zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber Reba Studio ist ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung seitens des Auftraggebers ist Reba Studio nicht verpflichtet, die Produktion zu vollenden.
13.3 Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der Produktionsinhalte zu prüfen. Eine Haftung von Reba Studio ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber trotz vorgebrachter Bedenken von Reba Studio die Produktionsinhalte dennoch umsetzen lässt. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber Reba Studio von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der Umsetzung der Produktionsinhalte gegen Reba Studio geltend gemacht werden.
13.4 Reba Studio haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft oder Mängel der Leistung seitens des Auftraggebers, Dritter oder deren Beauftragter. Ebenso haftet Reba Studio nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder für sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse mit diesen Dritten auftreten können.
13.5 Wenn auf Veranlassung des Auftraggebers Dreharbeiten in seinen Geschäfts- und/oder Betriebsräumen stattfinden, ist eine Haftung von Reba Studio für eventuelle Betriebsstörungen ausgeschlossen.
14.0 Verschwiegenheit / Loyalität
14.1 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieser Vereinbarung sowie alle Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Produktion - auch über das Vertragsende hinaus - streng vertraulich zu behandeln. Reba Studio ist außerdem dazu verpflichtet, über alle geschäftlichen Angelegenheiten, Vorgänge, Betriebsinterna, Personen, Geschäftsgeheimnisse und sonstige Produktionsaktivitäten des Auftraggebers auch nach Vertragsende gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
14.2 Reba Studio hat die Verpflichtung, die oben genannten Vertraulichkeitsbestimmungen auch allen an der Produktion beteiligten Personen ausdrücklich aufzuerlegen. Insbesondere ist es untersagt, produktionsspezifische Daten und Informationen gegenüber Dritten, einschließlich Presse und Rundfunk, preiszugeben.
14.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Insbesondere ist es untersagt, Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, die an der Vertragsdurchführung beteiligt waren, innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit abzuwerben, einzustellen oder anderweitig zu beschäftigen.
5.0 Schlussbestimmungen
15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall zusammenzuarbeiten, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Sofern die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich vorgesehene Maß.
15.2 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Abweichende Regelungen von dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
15.3 Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.4 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ist Lehrte
15.5 Für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – das Amtsgericht bzw. das Landgericht Hannover als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, welche Vertragspartei Klage erhebt.
Jan 2023 - Lehrte